Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion bis Dezember 2004 Einhergehend
mit dem stetig steigenden Antisemitismus in der ehemaligen Sowjetunion
reisten seit 1990 mehr und mehr Juden anfangs vor allem in die
DDR ein und baten bei der jüdischen Gemeinde in Ostberlin um Aufnahme
und Hilfe. Am 11. Juli 1990 beschloss die DDR-Regierung die Gewährung
der Einreise und des ständigen Aufenthalts für Juden aus der ehemaligen
Sowjetunion. Diese Regelung wurde nicht in den Einigungsvertrag der
beiden deutschen Staaten übernommen, so dass dieses ungeregelte
Flüchtlingsproblem auf Bitten des Vorsitzenden des Zentralrates der
Juden in Deutschland an die Innenministerkonferenz verwiesen wurde. Mit
Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar
1991 wurde die Aufnahme von Juden aus der ehemaligen Sowjetunion dann in der bis Dezember 2004 gültigen Form geregelt.
Zuwanderungsberechtigt
waren nach diesem Verfahren alle Personen, die
nach staatlichen Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität
sind oder mindestens von einem jüdischen Elternteil abstammten.
Es
wurde seinerzeit entschieden, dass die Einreise von Juden aus der
Sowjetunion - ohne zahlenmäßige und zeitliche Begrenzung, aber
entsprechend der Aufnahmekapazitäten der einzelnen Länder – aufgrund
von Einzelfallentscheidungen in entsprechender (analoger) Anwendung des
Kontingentflüchtlingsgesetzes in Deutschland ermöglicht werde. Der
Begriff „analog“ verdeutlicht dabei, dass eine eindeutige
Rechtsgrundlage nicht vorhanden war.
Dadurch erhielten
die jüdischen Migranten mit ihrer Aufnahme grundsätzlich den Status
eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, durch den sie
auch Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen (z.B. Sprachkurse,
Unterbringung, Sozialhilfe) hatten. Außerdem wurde ihnen eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nichtjüdische Ehegatten, minderjährige
Kinder und unverheiratete volljährige Kinder, die im Haushalt des
Aufnahmeberechtigten lebten, konnten zusammen mit dem
Zuzugsberechtigten einreisen, wenn sie in den Antrag einbezogen waren.
Auf
der Basis dieser Rechtsgrundlage sind bis zum 31. Dezember 2004 etwa
190000 Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion in die
Bundesrepublik eingereist. ca. 80000 wurden in die jüdischen Gemeinden
aufgenommen.
Für
Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion gab es bis zum 31.
Dezember 2004 keine verbindliche gesetzliche Regelung. Ihr Aufnahme
wurde analog dem Kontingentflüchtlingsgesetz geregelt.